j$k1327944j$k Schlimmer noch, der Grund, warum der Gerichtshof die Abgrenzungsfrage als zu komplex ansieht (“subtil und schwierig”, ante, 12), um erst im zweiten Anpross entschieden zu werden, ist ein Grund, der die Begründetheit impliziert, und das bringt meiner Meinung nach die Begründetheit falsch. Man könne nicht ungestüm zu der Schlussfolgerung übergehen, dass die Kartellrechts-Abgrenzungsregel statt […]